Hinweisgebersysteme

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kommt – wir unterstützen Sie bei der Umsetzung




Unsere Angebote

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung und Aufrechterhaltung der Anforderungen des HinSchG durch

  • Beratung bei der Implementierung eines dem HinSchG in allen Belangen entsprechenden Systems
  • Beratung bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen und internen Leitlinien (zum Beispiel zur Bearbeitung von Hinweisen, Durchführung interner Untersuchungen)
  • Beratung zum Betreiben interner Meldestellen bis hin zur Übernahme der Aufgaben der internen Meldestellen
  • Prüfung und Plausibilisierung von eingehenden Hinweisen
  • Analyse eingehender Hinweise
  • Beratung bei internen Untersuchungen oder auch Durchführung interner Untersuchungen
  • Auditierung bestehender Hinweisgebersysteme

Unsere Experten aus Management, Legal und Compliance unterstützen und beraten Sie professionell bei jedem Schritt.



Unser Partner:


EQS Integrity Line – das führende Hinweisgebersystem in Europa

EQS Integrity Line ist ein Produkt der EQS Group und Europas führendes Hinweisgebersystem mit integriertem Case Management.

Über 2.000 Kunden vertrauen bereits auf das Hinweisgebersystem der EQS Group, um Risiken frühzeitig zu identifizieren und Schaden abzuwenden – sicher, intuitiv und flexibel:

  • Sicheres Hosting Ihrer Daten in Deutschland
  • ISO 27001-zertifiziert und EU DSGVO-konform
  • Standardmäßig nutzbar in mehr als 80 Sprachen
  • Schlüsselfertiges System mit hochwertigen Standard-Features

Das individuell anpassbare Hinweisgebersystem ist ein sicheres und anonymes Hinweisgebersystem, mit dem Ihre Beschäftigten beobachtete Missstände ansprechen können, ohne sich sofort an Behörden oder die Medien wenden zu müssen.

Sprechen Sie uns an – gerne erstellen wir ein unverbindliches Angebot!



Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Aktueller Stand

Das Gesetz wurde am 2. Juni im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 02.07.2023 in Kraft.



Worum geht es im HinSchG?

  • Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will.
  • Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (hinweisgebende Personen).
  • Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.
  • Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebenden.



Was müssen Unternehmen wissen, um vorbereitet zu sein?

  • Organisationen ab 50 Mitarbeitenden müssen sichere Hinweisgebersysteme einführen, Firmen mit 50-249 Mitarbeitenden haben eine Übergangszeit (nach aktuellem Stand des Gesetzentwurfs bis 17.12.2023).
  • Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
  • Die interne Meldestelle muss dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.
  • Geschütze Anwendungsbereiche: EU-Recht und nationales Recht, wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt.
  • Innerhalb von drei  Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde.



Das Gesetz legt zwei gleichwertige Meldekanäle fest

  • Ein interner Meldekanal in der Organisation, z. B. ein elektronisches Hinweisgebersystem, Mitarbeitende aus der Compliance-Abteilung oder eine Ombudsperson.
  • Eine externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Sie soll für Bund und Länder zuständig sein und Hinweise aus der Privatwirtschaft und dem Public Sector annehmen. In speziellen Zuständigkeitsbereichen sollen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt (BKartA) mit ihren bereits etablierten Hinweisgebersystemen als externe Meldestelle mit Sonderzuständigkeiten fungieren. Darüber hinaus können die Bundesländer eigene Meldestellen einrichten.



Achtung: Hinweisgeber haben ein Wahlrecht

  • Hinweisgeber können frei entscheiden, ob sie interne Meldungen oder Hinweise über die externe Meldestelle abgeben möchten.
  • Interne Meldestellen haben somit keinen Vorrang vor externen Meldungen.
  • Sollten die Hinweise eines Hinweisgebers an die Meldestelle ohne Rückmeldung bleiben oder die betroffene Person einen hinreichenden Grund für eine „Gefährdung des öffentlichen Interesses“ sehen, fallen Hinweisgebende beim Gang an die Öffentlichkeit (über Presse, Medien und Social Media) ebenfalls unter den Schutz des Hinweisgebergesetzes.


Rund 90 % aller Hinweisgeber versuchen zunächst intern, die beobachteten Missstände anzusprechen, bevor sie sich an Behörden, Medien oder die Öffentlichkeit wenden – vorausgesetzt, sie finden im Unternehmen geeignete Kanäle und eine offene Kultur vor.


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